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OLG München: Cloud-Dienste keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien

Network Cloud

In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden, dass Cloud-Dienste keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind. Geklagt hatte die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) unter anderem gegen den Cloud-Anbieter Dropbox.

Hintergrund:

Die ZPÜ hatte argumentiert, dass Cloud-Dienste wie Dropbox Vervielfältigungsgeräte im Sinne des UrhG seien, da sie urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen und verbreiten würden. Die ZPÜ forderte daher von Dropbox eine Vergütung für die Nutzung der Cloud-Dienste durch private Nutzer.

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Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hat die Klage der ZPÜ abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Cloud-Dienste keine Vervielfältigungsgeräte im Sinne des UrhG seien. Die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken finde auf den Servern der Cloud-Anbieter statt, die sich in der Regel im Ausland befinden.

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG München ist ein wichtiger Sieg für die Cloud-Anbieter. Das Urteil bedeutet, dass Cloud-Dienste nicht nach dem UrhG vergütungspflichtig sind. Dies dürfte die Nutzung von Cloud-Diensten durch private Nutzer weiter fördern.

Kritik an der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG München ist nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass das Gericht die urheberrechtlichen Aspekte der Cloud-Nutzung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie befürchten, dass die Entscheidung zu einer Verletzung der Urheberrechte führen könnte.

Ausblick:

Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLG München nicht das letzte Wort zum Thema Cloud-Dienste und Urheberrecht sein wird. Es ist möglich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des OLG München aufheben wird.

Weitere Informationen:

  • OLG München, Urteil vom 14.02.2023, Az.: 38 Sch 60/22 WG e
  • ZPÜ: Pressemitteilung vom 14.02.2023
  • GEMA: Pressemitteilung vom 15.02.2023

Hinweis:

Die Informationen in diesem Text dienen lediglich der Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

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